Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verarbeitung von Magermilchpulver aus anderen Mitgliedstaaten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Magermilchpulver in unverändertem Zustand oder in Mischungen, das aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht worden ist, um hier denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplar T 5 in dreifacher Ausfertigung bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die AMA das Magermilchpulver zur zweck- und fristgerechten Verwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084531
Alte Dokumentnummer
N5199443943J