Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1995 bis 27.07.2000 — BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.199527.07.2000 BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1101/1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verarbeitung von Magermilchpulver aus anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Magermilchpulver in unverändertem Zustand oder in Mischungen, das aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht worden ist, um hier denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen mit dem im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplar T 5 in dreifacher Ausfertigung bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die AMA das Magermilchpulver zur zweck- und fristgerechten Verwendung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10007623

Dokumentnummer

NOR12084531

Alte Dokumentnummer

N5199443943J