Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Register der Butterhersteller und Rahmverkäufer
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die AMA hat ein Register der Butterhersteller und der Rahmverkäufer zu führen.
(2)Absatz 2,Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttern und Landbutter herstellen, haben die Eintragung in das Register zu beantragen.
(3)Absatz 3,Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttern und Rahm zum direkten Verbrauch verkaufen, haben die Eintragung in das Register zu beantragen.
(4)Absatz 4,Für den Zeitraum ab 1. Jänner 1995 sind die Anträge bis spätestens 31. Jänner 1995 bei der AMA zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084516
Alte Dokumentnummer
N5199443928J