Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. ABSCHNITT
Beihilfen für denaturiertes Magermilchpulver zu Futterzwecken
Kontrollen und Mitteilungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Angaben sind vom denaturierenden Betrieb grundsätzlich mindestens drei Arbeitstage vor der Denaturierung der AMA mitzuteilen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom ersten Satz eine kurzfristigere Mitteilung akzeptieren.Die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten genannten Angaben sind vom denaturierenden Betrieb grundsätzlich mindestens drei Arbeitstage vor der Denaturierung der AMA mitzuteilen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom ersten Satz eine kurzfristigere Mitteilung akzeptieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084517
Alte Dokumentnummer
N5199443929J