Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung der Denaturierungsbetriebe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Denaturierungsbetrieb hat die Zulassung bei der AMA mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden,
der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
dessen Betrieb die in den in § 1 genannten Rechtsakten hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt unddessen Betrieb die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und
der in zweifacher Ausfertigung vorlegt:
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen,
Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Milchmengen oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute,
der sich nach dem Muster in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) verpflichtet, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Bestandsverzeichnisse zu führen undder sich nach dem Muster in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) verpflichtet, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführten Bestandsverzeichnisse zu führen und
der sich nach dem Muster in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bereit erklärt, sich den Kontrollmaßnahmen in § 16 zu unterwerfen.der sich nach dem Muster in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) bereit erklärt, sich den Kontrollmaßnahmen in Paragraph 16, zu unterwerfen.
Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung ist unbeschadet der Rechtsfolgen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehen sind, zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird.Die Zulassung ist unbeschadet der Rechtsfolgen, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehen sind, zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird.
Schlagworte
Ortsplan, Bearbeitungsvorgang
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084518
Alte Dokumentnummer
N5199443930J