Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. ABSCHNITT
Vorschriften für zu Mischfutter verarbeitete(s) Magermilch und
MagermilchpulverVorschriften für zu Mischfutter verarbeitete(s) Magermilch und, Magermilchpulver
Zusammensetzung des Mischfutters und Verpackung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Höchstmenge an Magermilchpulver, die in 100 kg Mischfutter (Enderzeugnis) enthalten sein darf, beträgt 80 kg.
(2)Absatz 2,Enthält das hergestellte Erzeugnis eine Magermilchpulvermenge von mehr als 80 kg aber weniger als 81 kg, so wird die Beihilfe auf Grund des Magermilchpulvergehalts von 80 kg gewährt.
(3)Absatz 3,Zur Identifizierung des Betriebs, der die Beihilfe erhält, sind auf der Verpackung des Mischfutters die Buchstaben „AT“ mit anschließender Zulassungsnummer des Betriebs anzubringen.
(4)Absatz 4,Bei Lieferungen (Mischungen) in Containern gemäß § 11 ist die Zulassungsnummer in den Begleitpapieren anzugeben. Um sicherzustellen, daß die Mischungen zur Mischfutterverarbeitung verwendet werden, sind Überwachungsformulare nach dem von der AMA aufgelegten Muster und Wiegekarten zur Kontrolle im Betrieb bereitzuhalten.Bei Lieferungen (Mischungen) in Containern gemäß Paragraph 11, ist die Zulassungsnummer in den Begleitpapieren anzugeben. Um sicherzustellen, daß die Mischungen zur Mischfutterverarbeitung verwendet werden, sind Überwachungsformulare nach dem von der AMA aufgelegten Muster und Wiegekarten zur Kontrolle im Betrieb bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084519
Alte Dokumentnummer
N5199443931J