Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1995 bis 27.07.2000 — BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199527.07.2000 BGBl. Nr. 1101/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1101/1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. ABSCHNITT

Vorschriften für zu Mischfutter verarbeitete(s) Magermilch und, Magermilchpulver

Zusammensetzung des Mischfutters und Verpackung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Höchstmenge an Magermilchpulver, die in 100 kg Mischfutter (Enderzeugnis) enthalten sein darf, beträgt 80 kg.
  2. Absatz 2,Enthält das hergestellte Erzeugnis eine Magermilchpulvermenge von mehr als 80 kg aber weniger als 81 kg, so wird die Beihilfe auf Grund des Magermilchpulvergehalts von 80 kg gewährt.
  3. Absatz 3,Zur Identifizierung des Betriebs, der die Beihilfe erhält, sind auf der Verpackung des Mischfutters die Buchstaben „AT“ mit anschließender Zulassungsnummer des Betriebs anzubringen.
  4. Absatz 4,Bei Lieferungen (Mischungen) in Containern gemäß Paragraph 11, ist die Zulassungsnummer in den Begleitpapieren anzugeben. Um sicherzustellen, daß die Mischungen zur Mischfutterverarbeitung verwendet werden, sind Überwachungsformulare nach dem von der AMA aufgelegten Muster und Wiegekarten zur Kontrolle im Betrieb bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10007623

Dokumentnummer

NOR12084519

Alte Dokumentnummer

N5199443931J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1101/P8/NOR12084519