Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1101/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1101 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung als Mischbetrieb
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Mischbetrieb hat die Zulassung bei der AMA mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung darf einem Antragsteller nur erteilt werden,
der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht sowie Warenein- und -ausgangsbücher führt,
der in zweifacher Ausfertigung vorlegt:
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen,
Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Angabe der dabei zu verwendenden Magermilch- oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten.
Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung ist unbeschadet der Rechtsfolgen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehen sind, zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird.Die Zulassung ist unbeschadet der Rechtsfolgen, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehen sind, zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird.
Schlagworte
Wareneingangsbuch, Warenausgangsbuch, Ortsplan, Bearbeitungsvorgang, Magermilchmenge
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084520
Alte Dokumentnummer
N5199443932J