Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1995Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Referenzmengen bei gemeinsamer Abrechnung
§ 6. Für Betriebsstätten, die gemäß 73 Abs. 1 (Anm.: richtig: § 73 Abs. 1) MOG gemeinsam abgerechnet wurden, sind die Berechnungen der Anlieferungs-Referenzmengen aliquot nach den Einzelrichtmengen durchzuführen, sofern keine andere Berechnung oder Zuordnung auf die einzelnen Betriebsstätten möglich ist. Paragraph 6, Für Betriebsstätten, die gemäß 73 Absatz eins, Anmerkung, richtig: Paragraph 73, Absatz eins,) MOG gemeinsam abgerechnet wurden, sind die Berechnungen der Anlieferungs-Referenzmengen aliquot nach den Einzelrichtmengen durchzuführen, sofern keine andere Berechnung oder Zuordnung auf die einzelnen Betriebsstätten möglich ist.
Dokumentnummer
NOR12084821
Alte Dokumentnummer
N5199524830L