Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1995Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
die erforderlichen Belege gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,die erforderlichen Belege gemäß Paragraph 7, zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994.gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1994.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12084847
Alte Dokumentnummer
N5199526404L