Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1996Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Zulassungsvoraussetzungen
§ 7.Paragraph 7,
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Absolvierung eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
den erfolgreichen Besuch des österreichischen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder
den erfolgreichen Besuch des österreichischen Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Wien oder
den erfolgreichen Besuch des österreichischen Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung an der Universität Wien oder
den erfolgreichen Besuch der Werbeakademie des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Wien oder
den erfolgreichen Besuch der Werbe-Design-Akademie des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Tirol oder
den erfolgreichen Besuch des Fachlehrganges für Werbung und Design des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Niederösterreich oder
den erfolgreichen Besuch des viersemestrigen Fachlehrganges für die Ausbildung zum/zur WerbedesignerIn des Berufsförderungsinstitutes für Wien oder
den erfolgreichen Besuch einer sonstigen einschlägigen Fachakademie oder gleichwertigen Bildungseinrichtung
und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oderund eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder
den erfolgreichen Besuch
einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im graphischen Bereich oder im Bereich der Medienkommunikation und Werbung liegt, oder
einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie
und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. den erfolgreichen Besuchund eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 3. den erfolgreichen Besuch
einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder
einer allgemeinbildenden höheren Schule oder
einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem graphischen Lehrberuf oder in einem Lehrberuf mit kaufmännischem oder künstlerischem Schwerpunkt
und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 4. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 4. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994.
Schlagworte
Universitätsstudium, Marktforschung
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12087120
Alte Dokumentnummer
N5199638001L