Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1995Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 11, (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Berechnungen aus der allgemeinen Mechanik,
audiometrische Berechnungen,
Berechnungen aus der elektrischen Meßtechnik und Elektronik.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Dokumentnummer
NOR12085041
alte Dokumentnummer
N5199530455L