Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1995Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 12. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das AnfertigenParagraph 12, (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen
einer Fertigungszeichnung eines Teiles einer Hörhilfe und
einer Skizze für eine Schaltung eines Hörgeräteverstärkers zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12085042
alte Dokumentnummer
N5199530456L