Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1995Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. ABSCHNITT
Herstellerprämie
Antrag
§ 7.Paragraph 7,
Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich unter Anschluß der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse - jeweils getrennt nach Erzeuger, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Antrag enthalten sind - sowie der Unterlagen darüber, daß es die Erdäpfelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr selbst erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Die vorgenannten Unterlagen können jeweils in Kopie beigebracht werden. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Lieferzeitraum der gelieferten Erdäpfel sowie die Mengen, getrennt nach den Kategorien A1, A2 und B, und den Stärkegehalt der Erdäpfel,
Verarbeitungszeitraum und
Menge der hergestellten Stärke.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12085053
Alte Dokumentnummer
N5199530527L