Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Bezugszeitraum: Z 1 ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die Bezugszeitraum: Ziffer eins, ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die
sich auf Stärkeerdäpfel der Ernte 2000 beziehen (vgl. § 14 idF BGBl. sich auf Stärkeerdäpfel der Ernte 2000 beziehen vergleiche Paragraph 14, in der Fassung Bundesgesetzblatt
II Nr. 342/2000).römisch zwei Nr. 342 aus 2000,).
Text
3. ABSCHNITT
Herstellerprämie
Antrag
§ 7.Paragraph 7,
Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich unter Anschluß der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse - jeweils getrennt nach Erzeuger, sofern die entsprechenden Angaben selbst nicht im Antrag enthalten sind - sowie der Unterlagen darüber, daß es die Erdäpfelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr selbst erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Die vorgenannten Unterlagen können jeweils in Kopie beigebracht werden. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Erdäpfel,
Verarbeitungszeitraum und
Menge der hergestellten Stärke.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR40012340