Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
Unbeschadet weitergehender Bestimmungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist das Stärkeunternehmen verpflichtet, Unbeschadet weitergehender Bestimmungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist das Stärkeunternehmen verpflichtet,
ordnungsgemäß käufmännische Bücher zu führen,
die in Z 1 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,die in Ziffer eins, genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen,
der AMA spätestens zwei Arbeitstage vor Beginn der voraussichtlichen Anlieferung der Stärkeerdäpfel die dafür vorgesehenen Übernahmestellen und Lager sowie den jeweiligen voraussichtlichen Zeitraum der Lieferungen und der Verarbeitung anzuzeigen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12085054
Alte Dokumentnummer
N5199530528L