Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch sechs

Artikel 12

Disziplinen für Ausfuhrverbot und Ausfuhrbeschränkungen

  1. Ziffer eins
    Ein Mitglied, das ein neues Ausfuhrverbot oder eine Beschränkung für Nahrungsmittelausfuhren gemäß Artikel römisch elf Absatz 2 Litera a, des GATT 1994 einführt, wird folgende Bestimmungen einhalten:
    1. Litera a
      das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, berücksichtigt sorgfältig die Auswirkungen eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung auf die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung des einführenden Mitglieds;
    2. Litera b
      bevor ein Mitglied ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung einführt, wird es so früh wie möglich das Komitee für Landwirtschaft schriftlich unter anderem über die Art und Dauer einer solchen Maßnahme benachrichtigen und wird auf Wunsch eines beliebigen anderen Mitglieds, das als Importeur wesentliches Interesse an jeder mit der betroffenen Maßnahme verbundenen Frage hat, Konsultationen abhalten. Auf Antrag muß das Mitglied, das ein solches Ausfuhrverbot oder eine solche Ausfuhrbeschränkung einführt, einem solchen Mitglied die notwendige Information zur Verfügung stellen.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Entwicklungsland-Mitglieder, außer wenn die Maßnahme von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffen wird, das Netto-Exporteur des betreffenden Nahrungsmittels ist.

Gesetzesnummer

10007651

Dokumentnummer

NOR12085103

Alte Dokumentnummer

N5199544563J