Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
TEIL VITEIL römisch sechs
Artikel 12
Disziplinen für Ausfuhrverbot und Ausfuhrbeschränkungen
Ein Mitglied, das ein neues Ausfuhrverbot oder eine Beschränkung für Nahrungsmittelausfuhren gemäß Artikel XI Absatz 2 lit. a des GATT 1994 einführt, wird folgende Bestimmungen einhalten:Ein Mitglied, das ein neues Ausfuhrverbot oder eine Beschränkung für Nahrungsmittelausfuhren gemäß Artikel römisch elf Absatz 2 Litera a, des GATT 1994 einführt, wird folgende Bestimmungen einhalten:
das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, berücksichtigt sorgfältig die Auswirkungen eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung auf die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung des einführenden Mitglieds;
bevor ein Mitglied ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung einführt, wird es so früh wie möglich das Komitee für Landwirtschaft schriftlich unter anderem über die Art und Dauer einer solchen Maßnahme benachrichtigen und wird auf Wunsch eines beliebigen anderen Mitglieds, das als Importeur wesentliches Interesse an jeder mit der betroffenen Maßnahme verbundenen Frage hat, Konsultationen abhalten. Auf Antrag muß das Mitglied, das ein solches Ausfuhrverbot oder eine solche Ausfuhrbeschränkung einführt, einem solchen Mitglied die notwendige Information zur Verfügung stellen.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Entwicklungsland-Mitglieder, außer wenn die Maßnahme von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffen wird, das Netto-Exporteur des betreffenden Nahrungsmittels ist.
Dokumentnummer
NOR12085103
Alte Dokumentnummer
N5199544563J