inländische Stützungsmaßnahmen, die den Bestimmungen des Artikels 6 dieses Übereinkommens voll entsprechen, einschließlich Direktzahlungen, die den Erfordernissen des Absatzes 5 desselben entsprechen, wie in den Listen jedes Mitglieds angegeben, sowie inländische Stützungen mit geringen Werten und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2, sind:
(i) ausgenommen von der Erhebung von Ausgleichszöllen, sofern
nicht die Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung gemäß Artikel VI des GATT 1994 und des Teils V des Übereinkommens über Subventionen getroffen wird; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;nicht die Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung gemäß Artikel römisch sechs des GATT 1994 und des Teils römisch fünf des Übereinkommens über Subventionen getroffen wird; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;
(ii) ausgenommen von Aktionen gemäß Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 oder der Artikel 5 und 6 des Übereinkommens über Subventionen, vorausgesetzt die Maßnahmen gewähren keine Stützung für eine bestimmte Ware, die über daß während des Marktjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht; und(ii) ausgenommen von Aktionen gemäß Artikel römisch sechzehn Absatz 1 des GATT 1994 oder der Artikel 5 und 6 des Übereinkommens über Subventionen, vorausgesetzt die Maßnahmen gewähren keine Stützung für eine bestimmte Ware, die über daß während des Marktjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht; und
(iii) ausgenommen von Aktionen bei Nicht-Verletzung von
GATT-Bestimmungen, und Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen vom Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied gemäß Artikel II des GATT 1994 nach Artikel XXIII Absatz 1 lit. b des GATT 1994 ergeben, vorausgesetzt die Maßnahmen gewähren keine Stützung für eine bestimmte Ware, die über das während des Marktjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht;GATT-Bestimmungen, und Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen vom Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied gemäß Artikel römisch zwei des GATT 1994 nach Artikel römisch 23 Absatz 1 Litera b, des GATT 1994 ergeben, vorausgesetzt die Maßnahmen gewähren keine Stützung für eine bestimmte Ware, die über das während des Marktjahres 1992 beschlossene Maß hinausgeht;