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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch zwei

Artikel 3

Einbindung der Zugeständnisse und Verpflichtungen

  1. Ziffer eins
    Die Verpflichtungen bezüglich inländischer Stützung und Ausfuhrsubventionen im Teil römisch vier der Liste jedes Mitglieds sind Verpflichtungen zur Beschränkung der Subventionierung und bilden hiermit einen wesentlichen Bestandteil des GATT 1994.
  2. Ziffer 2
    Gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 gewährt ein Mitglied keine Stützung zugunsten heimischer Erzeuger, die über die im Abschnitt 1 des Teils römisch vier seiner Liste im einzelnen angegebenen Verpflichtungen hinausgeht.
  3. Ziffer 3
    Gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 Litera b und 4 gewährt ein Mitglied keine im Artikel 9 Absatz 1 angeführten Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Waren oder Warengruppen, die im Abschnitt römisch zwei des Teils römisch vier seiner Liste angeführt sind und die über die in jener Liste angeführten Verpflichtungsausmaße bezüglich Budgetausgaben und Mengen hinausgehen und gewährt keine Subventionen dieser Art für landwirtschaftliche Waren, die nicht in jenem Abschnitt seiner Liste angeführt sind.

Gesetzesnummer

10007651

Dokumentnummer

NOR12085094

Alte Dokumentnummer

N5199544554J