Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
Artikel 3
Einbindung der Zugeständnisse und Verpflichtungen
Die Verpflichtungen bezüglich inländischer Stützung und Ausfuhrsubventionen im Teil IV der Liste jedes Mitglieds sind Verpflichtungen zur Beschränkung der Subventionierung und bilden hiermit einen wesentlichen Bestandteil des GATT 1994.Die Verpflichtungen bezüglich inländischer Stützung und Ausfuhrsubventionen im Teil römisch vier der Liste jedes Mitglieds sind Verpflichtungen zur Beschränkung der Subventionierung und bilden hiermit einen wesentlichen Bestandteil des GATT 1994.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 gewährt ein Mitglied keine Stützung zugunsten heimischer Erzeuger, die über die im Abschnitt 1 des Teils IV seiner Liste im einzelnen angegebenen Verpflichtungen hinausgeht.Gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 gewährt ein Mitglied keine Stützung zugunsten heimischer Erzeuger, die über die im Abschnitt 1 des Teils römisch vier seiner Liste im einzelnen angegebenen Verpflichtungen hinausgeht.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 lit. b und 4 gewährt ein Mitglied keine im Artikel 9 Absatz 1 angeführten Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Waren oder Warengruppen, die im Abschnitt II des Teils IV seiner Liste angeführt sind und die über die in jener Liste angeführten Verpflichtungsausmaße bezüglich Budgetausgaben und Mengen hinausgehen und gewährt keine Subventionen dieser Art für landwirtschaftliche Waren, die nicht in jenem Abschnitt seiner Liste angeführt sind.Gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 Litera b und 4 gewährt ein Mitglied keine im Artikel 9 Absatz 1 angeführten Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Waren oder Warengruppen, die im Abschnitt römisch zwei des Teils römisch vier seiner Liste angeführt sind und die über die in jener Liste angeführten Verpflichtungsausmaße bezüglich Budgetausgaben und Mengen hinausgehen und gewährt keine Subventionen dieser Art für landwirtschaftliche Waren, die nicht in jenem Abschnitt seiner Liste angeführt sind.
Dokumentnummer
NOR12085094
Alte Dokumentnummer
N5199544554J