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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch drei

Artikel 4

Marktzutritt

  1. Ziffer eins
    Marktzutrittszugeständnisse, die in den Listen enthalten sind, betreffen Bindungen und Senkungen von Zöllen und anderen Marktzutrittsverpflichtungen, wie in den Listen angeführt.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder behalten keine Maßnahmen bei, noch führen sie solche ein oder führen sie wieder ein, die in Zölle *1) im eigentlichen Sinn umzuwandeln gewesen sind, außer Artikel 5 und dessen Anhang 5 sehen etwas anderes vor.

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*1) Diese Maßnahmen umfassen mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, Einfuhrlizenzvergaben nach Ermessen, nichttarifliche Maßnahmen, die durch staatliche Handelsunternehmen aufrechterhalten werden, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmaßnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen, unabhängig davon, ob die Maßnahmen unter länderspezifischen Abweichungen nach den Bestimmungen des GATT 1947 bestehen, aber nicht Maßnahmen gemäß Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsabkommen im Anhang 1A zum WTO-Abkommen.

Gesetzesnummer

10007651

Dokumentnummer

NOR12085095

Alte Dokumentnummer

N5199544555J