Die Anwendung der besonderen Schutzmaßnahmen erfolgt auf transparente Art und Weise. Jedes Mitglied, das gemäß obigem Absatz 1 lit. a handelt, übermittelt eine schriftliche Mitteilung mit allen relevanten Daten an das Komitee für Landwirtschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen ab Durchführung einer solchen Maßnahme. In jenen Fällen, in denen Veränderungen im Komsumvolumen individuellen Zollinien, die von Maßnahmen nach Absatz 4 erfaßt wurde, zugeordnet werden müssen, umfassen die relevanten Daten, die Informationen und Methoden, die zur Zuordnung dieser Veränderungen verwendet wurden. Ein Mitglied, das eine Maßnahme unter Absatz 4 trifft, gewährt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit, bezüglich der Durchführungsbedingungen einer solchen Maßnahme Konsultationen abzuhalten. Jedes Mitglied, das gemäß Absatz 1 lit. b handelt, teilt dem Komitee für Landwirtschaft schriftlich alle relevanten Daten, und zwar innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Maßnahme mit oder, bei verderblichen und Saisonwaren, von der ersten Maßnahme innerhalb eines jeden Zeitraumes. Die Mitglieder verpflichten sich, soweit dies durchführbar ist, dort, wo die Einfuhrmengen der betreffenden Ware zurückgehen, nicht die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. b in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls wird ein Mitglied, das diese Maßnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit bieten, mit ihm hinsichtlich der Bedingungen der Anwendung einer solchen Maßnahme zu konsultieren.Die Anwendung der besonderen Schutzmaßnahmen erfolgt auf transparente Art und Weise. Jedes Mitglied, das gemäß obigem Absatz 1 Litera a, handelt, übermittelt eine schriftliche Mitteilung mit allen relevanten Daten an das Komitee für Landwirtschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen ab Durchführung einer solchen Maßnahme. In jenen Fällen, in denen Veränderungen im Komsumvolumen individuellen Zollinien, die von Maßnahmen nach Absatz 4 erfaßt wurde, zugeordnet werden müssen, umfassen die relevanten Daten, die Informationen und Methoden, die zur Zuordnung dieser Veränderungen verwendet wurden. Ein Mitglied, das eine Maßnahme unter Absatz 4 trifft, gewährt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit, bezüglich der Durchführungsbedingungen einer solchen Maßnahme Konsultationen abzuhalten. Jedes Mitglied, das gemäß Absatz 1 Litera b, handelt, teilt dem Komitee für Landwirtschaft schriftlich alle relevanten Daten, und zwar innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Maßnahme mit oder, bei verderblichen und Saisonwaren, von der ersten Maßnahme innerhalb eines jeden Zeitraumes. Die Mitglieder verpflichten sich, soweit dies durchführbar ist, dort, wo die Einfuhrmengen der betreffenden Ware zurückgehen, nicht die Bestimmungen des Absatzes 1 Litera b, in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls wird ein Mitglied, das diese Maßnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit bieten, mit ihm hinsichtlich der Bedingungen der Anwendung einer solchen Maßnahme zu konsultieren.