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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 7

Verfahren zur Konformitätsbewertung durch lokale Regierungsstellen

In bezug auf ihre lokalen Regierungsstellen in ihren Gebieten gilt:

7.1 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 durch diese Behörden sicherzustellen, mit Ausnahme der im Artikel 5 Absätze 6.2 und 7.1 angeführen Anmerkung, richtig: angeführten) Notifikationsverpflichtung.

7.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß die Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung lokaler Behörden auf der Ebene unmittelbar unter der Zentralregierung der Mitglieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze

6.2 und 7.1 notifiziert werden, wobei bemerkt wird, daß Notifikationen von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist, wie jener früher notifizierter Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung durch zentrale Regierungsstellen der betreffenden Mitglieder, nicht erforderlich sind.

7.3 Die Mitglieder können Kontakte mit anderen Mitgliedern, einschließlich Notifikationen, Versorgung mit Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7 verlangen, die im Wege der Zentralregierung stattfinden.

7.4 Die Mitglieder treffen keine Maßnahmen, wodurch sie die Regierungsstellen in ihren Gebieten auffordern oder diese veranlassen, in einer mit den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 unvereinbaren Weise zu handeln.

7.5 Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen der Artikel 5 und 6 voll verantwortlich. Die Mitglieder erarbeiten und vollziehen positive Maßnahmen und Mechanismen zur Unterstützung der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 durch andere als zentrale Regierungsstellen.

Gesetzesnummer

10007654

Dokumentnummer

NOR12085151

alte Dokumentnummer

N5199544614J