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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 8

Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung durch nichtstaatliche Stellen

8.1 Die Mitglieder treffen die ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten die Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung durchführen, die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten, mit Ausnahme der Verpflichtung, vorgeschlagene Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung zu notifizieren. Darüber hinaus treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar die Wirkung haben, solche Stellen aufzufordern oder zu veranlassen, in einer mit den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 unvereinbaren Weise zu handeln.

8.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß sich ihre zentralen Regierungsstellen auf die von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung nur dann stützen, wenn diese Stellen die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten, mit Ausnahme der Verpflichtung vorgeschlagene Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung zu notifizieren.

Gesetzesnummer

10007654

Dokumentnummer

NOR12085152

Alte Dokumentnummer

N5199544615J