Während des Übergangszeitraums ändern die Mitglieder die Bestimmungen einer TRIM, die sie gemäß Absatz 1 notifiziert haben, wie sie am Tage des Inkrafttretens des WTO-Abkommens gegolten haben, nicht in der Art und Weise, daß der Grad der Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Artikels 2 erhöht wird. TRIMs, die weniger als 180 Tage vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens eingeführt wurden, genießen nicht die Vorteile der Übergangsregelungen gemäß Artikel 2. 5. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 kann ein Mitglied, um
bestehende Unternehmen, die einer gemäß Absatz 1 notifizierten TRIM unterworfen sind, nicht zu schädigen, während des Übergangszeitraums dieselbe TRIM auf eine neue Investition anwenden, i) wenn die Waren einer solchen Investition ähnlich den Waren von bestehenden Unternehmen sind, und ii) wenn sie notwendig sind, Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen zwischen den neuen Investitionen und bestehenden Unternehmen zu vermeiden.
Jede auf eine neue Investition angewandte TRIM wird dem Rat für den Handel mit Waren notifiziert. Die Bestimmungen einer solchen TRIM werden in ihrer Wettbewerbsauswirkung den auf bestehende Unternehmen anwendbaren gleichwertig sein und zur selben Zeit beendet.