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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 6

Transparenz

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder bekräftigen im Hinblick auf die TRIMs ihre Bindung an die Verpflichtung zur Transparenz und Notifikation gemäß Artikel römisch zehn des GATT 1994, an die Durchführung der „Notifikation'' gemäß der am 28. November 1979 angenommenen Vereinbarung über Notifikationen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung sowie im Ministerbeschluß vom 15. April 1994 über Notifikationsverfahren.
  2. Ziffer 2
    Jedes Mitglied notifiziert dem Sekretariat die Bekanntmachungen, in denen die TRIMs gefunden werden können, einschließlich jener, die von regionalen und lokalen Regierungsstellen und Behörden in ihrem Gebiet angewandt werden.
  3. Ziffer 3
    Jedes Mitglied prüft wohlwollend Ersuchen um Auskunft und bietet angemessene Gelegenheit für Konsultationen über alle Fragen aus diesem Übereinkommen, die von einem anderen Mitglied aufgeworfen werden. Nach Artikel römisch zehn des GATT 1994 wird von keinem Mitglied verlangt, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe die Durchführung von Gesetzen hindern oder auf andere Weise gegen das öffentliche Interesse wäre oder die legitimen Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Gesetzesnummer

10007655

Dokumentnummer

NOR12085168

Alte Dokumentnummer

N5199544632J