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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 7

Komitee für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

  1. Ziffer eins
    Ein Komitee für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen das „Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt und steht allen Mitgliedern offen. Das Komitee wählt seinen eigenen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und tagt mindestens einmal jährlich und sonst auf Ersuchen eines Mitglieds.
  2. Ziffer 2
    Das Komitee erfüllt alle ihm durch den Rat für den Handel mit Waren zugewiesenen Aufgaben und bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, alle Angelegenheiten betreffend die Wirksamkeit und die Durchführung dieses Übereinkommens zu beraten.
  3. Ziffer 3
    Das Komitee überwacht die Wirksamkeit und Durchführung dieses Übereinkommens und berichtet hierüber jährlich dem Rat für den Handel mit Waren.

Gesetzesnummer

10007655

Dokumentnummer

NOR12085169

Alte Dokumentnummer

N5199544633J