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Art. 18

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Durchführung Artikel römisch sieben, Zoll- und Handelsabkommen 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch zwei

DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Artikel 18

Institutionen

  1. Ziffer eins
    Ein Komitee für den Zollwert (in diesem Übereinkommen „Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt, das sich aus Vertretern jedes Mitglieds zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Mitglieder sich über Angelegenheiten beraten können, die die Anwendung des Wertzollsystems durch ein Mitglied betreffen, soweit diese Anwendung die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt; das Komitee tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben erfüllen zu können, die ihm von den Mitgliedern zugewiesen werden. Das Sekretariat der WTO handelt als Sekretariat des Komitees.
  2. Ziffer 2
    Ein Technisches Komitee für den Zollwert (in diesem Übereinkommen „Technisches Komitee'' genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (in diesem Übereinkommen „CCC'' genannt) wird hiermit eingesetzt, welches die im Anhang römisch zwei dieses Übereinkommen bezeichneten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.

Gesetzesnummer

10007657

Dokumentnummer

NOR12085210

Alte Dokumentnummer

N5199544676J