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Art. 19

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Durchführung Artikel römisch sieben, Zoll- und Handelsabkommen 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 19

Konsultationen und Streitbeilegung

  1. Ziffer eins
    Die Vereinbarung über Streitbeilegung gilt für Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.
  2. Ziffer 2
    Ist ein Mitglied der Auffassung, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Grund dieses Übereinkommens für es ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung irgend einer Zielsetzung dieses Übereinkommens durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder anderer Mitglieder behindert wird, so kann es zur Erzielung einer die Beteiligten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern verlangen. Jedes Mitglied wird das Ersuchen eines anderen Mitglieds um Konsultationen wohlwollend prüfen.
  3. Ziffer 3
    Das Technische Komitee wird den mit Konsultationen befaßten Mitgliedern auf Verlangen Rat und Beistand leisten.
  4. Ziffer 4
    Auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus kann der zur Prüfung eines Streites in bezug auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingesetzte Untersuchungsausschuß das Technische Komitee mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Der Untersuchungsausschuß legt das Mandat des Technischen Komitees für den bestimmten Streitfall fest und setzt eine Frist für den Erhalt des Berichts des Technischen Komitees fest. Der Untersuchungsausschuß berücksichtigt den Bericht des Technischen Komitees. Falls das Technische Komitee nicht in der Lage ist, einen Konsens über eine ihm nach diesem Absatz übertragene Angelegenheit zu erreichen, soll der Untersuchungsausschuß den Streitparteien die Möglichkeit bieten, ihre Ansichten über diese Angelegenheit dem Untersuchungsausschuß vorzutragen.
  5. Ziffer 5
    Die dem Untersuchungsausschuß zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen dürfen nicht ohne formelle Erlaubnis von der Person, der Stelle oder der Behörde, die diese Informationen gegeben haben, preisgegeben werden. Werden solche Informationen vom Untersuchungsausschuß verlangt, die Preisgabe dieser Informationen durch den Untersuchungsausschuß wird jedoch nicht genehmigt, so ist eine nichtvertrauliche Zusammenfassung mit Zustimmung der Person, der Stelle oder der Behörde zur Verfügung zu stellen.

Gesetzesnummer

10007657

Dokumentnummer

NOR12085211

Alte Dokumentnummer

N5199544677J