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Art. 20

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Durchführung Artikel römisch sieben, Zoll- und Handelsabkommen 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch drei

BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG

Artikel 20

  1. Ziffer eins
    Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Partei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für diese Mitglieder aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
  2. Ziffer 2
    Zusätzlich zu Absatz 1 können Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Partei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Litera b, (iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
  3. Ziffer 3
    Entwickelte Mitgliedsländer leisten den Entwicklungsland-Mitgliedern auf Antrag technische Hilfe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die entwickelten Mitgliedsländer Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalschulung, Beistand bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollbewertung und Ratschläge für die Anwendung dieses Übereinkommens einschließen können.

Gesetzesnummer

10007657

Dokumentnummer

NOR12085212

Alte Dokumentnummer

N5199544678J