Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994WTO-Abkommen - Durchführung Artikel römisch sieben, Zoll- und Handelsabkommen 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
TEIL IIITEIL römisch drei
BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG
Artikel 20
Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Partei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für diese Mitglieder aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Partei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für diese Mitglieder aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
Zusätzlich zu Absatz 1 können Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Partei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 lit. b (iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.Zusätzlich zu Absatz 1 können Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Partei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Litera b, (iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
Entwickelte Mitgliedsländer leisten den Entwicklungsland-Mitgliedern auf Antrag technische Hilfe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die entwickelten Mitgliedsländer Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalschulung, Beistand bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollbewertung und Ratschläge für die Anwendung dieses Übereinkommens einschließen können.
Dokumentnummer
NOR12085212
Alte Dokumentnummer
N5199544678J