Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994WTO-Abkommen - Durchführung Artikel römisch sieben, Zoll- und Handelsabkommen 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 9
Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben.
Maßgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jedes Mitglieds der Kurs im Zeitpunkt der Ausfuhr oder im Zeitpunkt der Einfuhr.
Dokumentnummer
NOR12085201
alte Dokumentnummer
N5199544667J