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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 4

Unabhängige Überprüfungsverfahren

Die Mitglieder ermutigen die Versandkontrollstellen und die Exporteure, ihre Streitfälle in beiderseitigem Einvernehmen zu lösen. Zwei Arbeitstage nach Vorlage der Beschwerde nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 21 kann jedoch jede Partei den Streitfall zur unabhängigen Prüfung bringen. Die Mitglieder treffen solche ihnen verfügbare angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, daß zu diesem Zweck die folgenden Verfahren eingeführt und beibehalten werden:

  1. Litera a
    diese Verfahren werden von einer unabhängigen Stelle vollzogen, die gemeinsam von einer die Versandkontrollstellen vertretenden Organisation und einer Organisation, die die Exporteure vertritt, für die Zwecke dieses Übereinkommens gebildet wird;
  2. Litera b
    diese in der Litera a, bezeichnete unabhängige Stelle erstellt eine Liste von Sachverständigen wie folgt:
    (i) eine Gruppe von durch eine Organisation, die die Versandkontrollstellen vertritt, nominierten Mitgliedern;
    (ii) eine Gruppe von durch eine Organisation, die die Exporteure
    vertritt, nominierten Mitgliedern;
    (iii) eine Gruppe von unabhängigen Sachverständigen des Handels,
    die von der in der Litera a, bezeichneten unabhängigen Stelle nominiert werden.
    Die geographische Aufteilung der Sachverständigen in dieser Liste wird so sein, daß alle unter diesen Verfahren aufgeworfenen Streitfälle rasch behandelt werden können. Diese Liste wird binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Diese Liste ist öffentlich zugänglich. Sie wird dem Sekretariat notifiziert und an die Mitglieder verteilt;
  3. Litera c
    wünscht ein Exporteur oder eine Versandkontrollstelle einen Streitfall anhängig zu machen, befaßt er (sie) die in der Litera a, bezeichnete unabhängige Stelle und beantragt die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Diese unabhängige Stelle ist verantwortlich für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Dieser Untersuchungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses werden so ausgewählt, daß unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden. Das erste Mitglied wird von der betreffenden Versandkontrollstelle aus der Gruppe (i) der vorhin erwähnten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, daß dieses Mitglied nicht an diese Stelle gebunden ist. Das zweite Mitglied wird vom betreffenden Exporteur aus der Gruppe (ii) der vorhin erwähnten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, daß dieses Mitglied nicht an den Exporteur gebunden ist. Das dritte Mitglied wird von der in der Litera a, bezeichneten unabhängigen Stelle aus der Gruppe (iii) ausgewählt. Gegen den unabhängigen Sachverständigen des Handels aus der Gruppe (iii) der vorhin erwähnten Liste wird kein Einwand erhoben;
  4. Litera d
    der aus der Gruppe (iii) der vorhin erwähnten Liste ausgewählte unabhängige Sachverständige des Handels wird Vorsitzender des Untersuchungsausschusses. Der unabhängige Sachverständige des Handels trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung durch den Untersuchungsausschuß sicherzustellen, zum Beispiel, ob der Sachverhalt eine Sitzung des Untersuchungsausschusses erfordert, und wo die Sitzung in diesem Fall unter Bedachtnahme auf den Sitz der betreffenden Kontrollstelle stattfindet;
  5. Litera e
    wenn die Streitparteien zustimmen, kann ein unabhängiger Sachverständiger des Handels aus der Gruppe (iii) der erwähnten Liste von der in der Litera a, bezeichneten unabhängigen Stelle ausgewählt werden, um den betreffenden Streitfall zu prüfen. Dieser Sachverständige trifft unter Bedachtnahme auf den Sitz der betreffenden Kontrollstelle die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung sicherzustellen;
  6. Litera f
    Gegenstand der Überprüfung ist es, festzustellen, ob im Verlauf der strittigen Kontrolle die Parteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben. Die Verfahren werden rasch sein und beide Parteien die Gelegenheit bieten, ihre Ansichten persönlich oder schriftlich vorzutragen;
  7. Litera g
    Entscheidungen eines dreiköpfigen Untersuchungsausschusses werden mit Mehrheit gefaßt. Die Entscheidung über den Streit ergeht binnen acht Arbeitstagen nach Antrag für eine unabhängige Überprüfung und wird den Streitparteien mitgeteilt. Diese Frist könnte durch Vereinbarung der Streitparteien erstreckt werden. Der Untersuchungsausschuß oder der unabhängige Sachverständige des Handels bemißt die Kosten nach dem Inhalt des Falles;
  8. Litera h
    die Entscheidung des Untersuchungsausschusses ist für die Versandkontrollstelle und den Exporteur, die Streitparteien sind, bindend.

Gesetzesnummer

10007658

Dokumentnummer

NOR12085223

alte Dokumentnummer

N5199544690J