Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 3
Verpflichtungen der Ausfuhrmitglieder
Nichtdiskriminierung
Die Ausfuhrmitglieder stellen sicher, daß ihre Gesetze und Verordnungen für die Kontrolle vor dem Versand nichtdiskriminierend angewandt werden.
Transparenz
Die Ausfuhrmitglieder veröffentlichen unverzüglich alle auf die Kontrolltätigkeiten vor dem Versand anwendbaren Gesetze und Verordnungen in einer Art und Weise, die andere Regierungen und den Handel in die Lage versetzt, sich damit vertraut zu machen.
Technischer Beistand
Die Ausfuhrmitglieder stellen den Benutzermitgliedern auf Ersuchen zu vereinbarten Bedingungen technischen Beistand zur Erläuterung der Zielsetzungen dieses Übereinkommens zur Verfügung *1).
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*1) Es besteht Einverständnis, daß technischer Beistand auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12085222
alte Dokumentnummer
N5199544689J