Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 6
Überprüfung
Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und nachher alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die beim Funktionieren gewonnenen Erfahrungen. Als Ergebnis einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.
Dokumentnummer
NOR12085225
Alte Dokumentnummer
N5199544692J