Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 7
Konsultationen
Die Mitglieder konsultieren auf Ersuchen anderer Mitglieder über jede die Wirksamkeit des Übereinkommens beeinträchtigende Angelegenheit. In solchen Fällen finden die Bestimmungen des Artikels XXII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, auf dieses Übereinkommen Anwendung. Die Mitglieder konsultieren auf Ersuchen anderer Mitglieder über jede die Wirksamkeit des Übereinkommens beeinträchtigende Angelegenheit. In solchen Fällen finden die Bestimmungen des Artikels römisch 22 des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, auf dieses Übereinkommen Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12085226
Alte Dokumentnummer
N5199544693J