auf Antrag eines Exporteurs, Importeurs oder einer Person aus vertretbarem Anlaß, Feststellungen des Ursprungs sobald wie möglich gemacht werden, jedoch nicht später als 150 Tage nach dem Antrag auf solche Feststellungen, vorausgesetzt, daß alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Anträge auf solche Feststellungen werden vor Beginn des Handelsgeschäfts mit den betreffenden Waren entgegengenommen und können zu jeden späteren Zeitpunkt entgegengenommen werden. Solche Feststellungen bleiben für drei Jahre in Geltung, vorausgesetzt, daß die Tatsachen und Bedingungen, einschließlich der Ursprungsregeln, unter denen sie getroffen worden sind, weiterhin vergleichbar sind. Solche Feststellungen werden nicht länger in Geltung sein, wenn eine gegenteilige Entscheidung zur Feststellung bei einer Überprüfung im Sinne der lit. h getroffen wird, vorausgesetzt, daß die betroffenen Parteien im Voraus informiert werden. Solche Feststellungen werden vorbehaltlich den Bestimmungen der lit. i öffentlich zugänglich gemacht;auf Antrag eines Exporteurs, Importeurs oder einer Person aus vertretbarem Anlaß, Feststellungen des Ursprungs sobald wie möglich gemacht werden, jedoch nicht später als 150 Tage nach dem Antrag auf solche Feststellungen, vorausgesetzt, daß alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Anträge auf solche Feststellungen werden vor Beginn des Handelsgeschäfts mit den betreffenden Waren entgegengenommen und können zu jeden späteren Zeitpunkt entgegengenommen werden. Solche Feststellungen bleiben für drei Jahre in Geltung, vorausgesetzt, daß die Tatsachen und Bedingungen, einschließlich der Ursprungsregeln, unter denen sie getroffen worden sind, weiterhin vergleichbar sind. Solche Feststellungen werden nicht länger in Geltung sein, wenn eine gegenteilige Entscheidung zur Feststellung bei einer Überprüfung im Sinne der Litera h, getroffen wird, vorausgesetzt, daß die betroffenen Parteien im Voraus informiert werden. Solche Feststellungen werden vorbehaltlich den Bestimmungen der Litera i, öffentlich zugänglich gemacht;