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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch drei

VERFAHRENSVEREINBARUNGEN ÜBER NOTIFIKATIONEN, ÜBERPRÜFUNG,

KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Artikel 4

Institutionen

  1. Ziffer eins
    Ein Komitee für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „das Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt, das sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, um den Mitgliedern Gelegenheit zu bieten, über Angelegenheiten betreffend die Durchführung der Teile römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier oder über die in diesen Teilen vorgesehene Förderung der Zielsetzungen zu beraten, sowie solche Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach diesem Übereinkommen oder vom Rat für den Handel mit Waren übertragen werden. Das Komitee ersucht das im Absatz 2 erwähnte Technische Komitee gegebenenfalls um Informationen und Beratung über Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Das Komitee kann das Technische Komitee auch um andere Arbeiten ersuchen, die es zur Förderung der oben erwähnten Zielsetzungen dieses Übereinkommen für geeignet hält. Das WTO-Sekretariat ist als Sekretariat für das Komitee tätig.
  2. Ziffer 2
    Ein Technisches Komitee für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „das Technische Komitee'' genannt) wird hiermit unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (CCC), wie im Anhang römisch eins angeführt, eingesetzt. Das Technische Komitee führt die im Teil römisch vier geforderten und im Anhang römisch eins vorgesehenen technischen Arbeiten durch. Das Technische Komitee ersucht das Komitee gegebenenfalls um Informationen und Beratung über Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Das Technische Komitee kann das Komitee auch um andere Arbeiten ersuchen, die es zur Förderung der oben erwähnten Zielsetzungen für geeignet hält. Das CCC-Sekretariat ist als Sekretariat für das Technische Komitee tätig.

Gesetzesnummer

10007659

Dokumentnummer

NOR12085232

alte Dokumentnummer

N5199544700J