Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Ursprungsregeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
TEIL IIITEIL römisch drei
VERFAHRENSVEREINBARUNGEN ÜBER NOTIFIKATIONEN, ÜBERPRÜFUNG,
KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG
Artikel 4
Institutionen
Ein Komitee für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „das Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt, das sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, um den Mitgliedern Gelegenheit zu bieten, über Angelegenheiten betreffend die Durchführung der Teile I, II, III und IV oder über die in diesen Teilen vorgesehene Förderung der Zielsetzungen zu beraten, sowie solche Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach diesem Übereinkommen oder vom Rat für den Handel mit Waren übertragen werden. Das Komitee ersucht das im Absatz 2 erwähnte Technische Komitee gegebenenfalls um Informationen und Beratung über Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Das Komitee kann das Technische Komitee auch um andere Arbeiten ersuchen, die es zur Förderung der oben erwähnten Zielsetzungen dieses Übereinkommen für geeignet hält. Das WTO-Sekretariat ist als Sekretariat für das Komitee tätig.Ein Komitee für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „das Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt, das sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, um den Mitgliedern Gelegenheit zu bieten, über Angelegenheiten betreffend die Durchführung der Teile römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier oder über die in diesen Teilen vorgesehene Förderung der Zielsetzungen zu beraten, sowie solche Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach diesem Übereinkommen oder vom Rat für den Handel mit Waren übertragen werden. Das Komitee ersucht das im Absatz 2 erwähnte Technische Komitee gegebenenfalls um Informationen und Beratung über Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Das Komitee kann das Technische Komitee auch um andere Arbeiten ersuchen, die es zur Förderung der oben erwähnten Zielsetzungen dieses Übereinkommen für geeignet hält. Das WTO-Sekretariat ist als Sekretariat für das Komitee tätig.
Ein Technisches Komitee für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „das Technische Komitee'' genannt) wird hiermit unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (CCC), wie im Anhang I angeführt, eingesetzt. Das Technische Komitee führt die im Teil IV geforderten und im Anhang I vorgesehenen technischen Arbeiten durch. Das Technische Komitee ersucht das Komitee gegebenenfalls um Informationen und Beratung über Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Das Technische Komitee kann das Komitee auch um andere Arbeiten ersuchen, die es zur Förderung der oben erwähnten Zielsetzungen für geeignet hält. Das CCC-Sekretariat ist als Sekretariat für das Technische Komitee tätig.Ein Technisches Komitee für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „das Technische Komitee'' genannt) wird hiermit unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (CCC), wie im Anhang römisch eins angeführt, eingesetzt. Das Technische Komitee führt die im Teil römisch vier geforderten und im Anhang römisch eins vorgesehenen technischen Arbeiten durch. Das Technische Komitee ersucht das Komitee gegebenenfalls um Informationen und Beratung über Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Das Technische Komitee kann das Komitee auch um andere Arbeiten ersuchen, die es zur Förderung der oben erwähnten Zielsetzungen für geeignet hält. Das CCC-Sekretariat ist als Sekretariat für das Technische Komitee tätig.
Dokumentnummer
NOR12085232
alte Dokumentnummer
N5199544700J