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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 5

Informationen und Verfahren für die Änderung und Einführung neuer

Ursprungsregeln

  1. Ziffer eins
    Jedes Mitglied stellt dem Sekretariat innerhalb von 90 Tagen nach dem für das Mitglied wirksamen Inkrafttreten des WTO-Abkommens seine Ursprungsregeln, richterlichen Entscheidungen und Verwaltungsanordnungen von allgemeiner Anwendung zur Verfügung, die sich auf die zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Ursprungsregeln beziehen. Wenn aus Versehen eine Ursprungsregelung nicht zur Verfügung gestellt worden ist, wird das betreffende Mitglied sie nach Bekanntwerden dieses Umstandes unverzüglich zur Verfügung stellen. Die erhaltenen Informationslisten sind im Sekretariat verfügbar und werden vom Sekretariat an die Mitglieder verteilt.
  2. Ziffer 2
    Im Verlaufe des im Artikel 2 vorgesehenen Zeitraums werden die Mitglieder, die andere als geringfügige Änderungen ihrer Ursprungsregeln einführen, oder die neue Ursprungsregeln einführen, die für die Zwecke dieses Artikels jede im Absatz 1 erwähnte Ursprungsregelung umfaßt und nicht dem Sekretariat zur Verfügung gestellt wurde, eine Mitteilung mindestens 60 Tage vor dem Inkrafttreten der geänderten oder neuen Regelung derart veröffentlichen, daß die interessierten Parteien in die Lage versetzt werden, die beabsichtigte Änderung oder Neueinführung einer Ursprungsregelung kennen zu lernen, außer es ergeben sich für ein Mitglied außergewöhnliche Umstände oder solche drohen sich zu ergeben. In diesen außergewöhnlichen Fällen veröffentlichen die Mitglieder sobald wie möglich die geänderte oder neue Regelung.

Gesetzesnummer

10007659

Dokumentnummer

NOR12085233

Alte Dokumentnummer

N5199544701J