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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 6

Überprüfung

  1. Ziffer eins
    Das Komitee überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit der Teile römisch zwei und römisch drei dieses Übereinkommens unter Bedachtnahme auf seine Zielsetzungen. Das Komitee unterrichtet jährlich den Rat für den Handel mit Waren über die Entwicklungen im Verlaufe der Überprüfungszeiträume.
  2. Ziffer 2
    Das Komitee überprüft die Bestimmungen der Teile römisch eins, römisch zwei und römisch drei und schlägt notwendige Änderungen vor, um den Ergebnissen des Harmonisierungsarbeitsprogramms Rechnung zu tragen.
  3. Ziffer 3
    Das Komitee richtet im Einvernehmen mit dem Technischen Komitee einen Mechanismus ein, um Änderungen zu prüfen und vorzuschlagen, wobei es die im Artikel 9 angeführten Zielsetzungen und Grundsätze berücksichtigt. Dies kann Fälle einschließen, in denen die Regeln besser handhabbar gemacht oder unter Berücksichtigung neuer Herstellungsverfahren, die durch technologische Änderungen bewirkt werden, auf den neuesten Stand gebracht werden.

Gesetzesnummer

10007659

Dokumentnummer

NOR12085234

Alte Dokumentnummer

N5199544702J