Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 4
Institutionen
Es wird hiermit ein Komitee für Einfuhrlizenzen eingesetzt, das aus Vertretern aller Mitglieder besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und es tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Mitgliedern Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.
Dokumentnummer
NOR12085243
Alte Dokumentnummer
N5199544712J