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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 5

Notifikationen

  1. Ziffer eins
    Mitglieder, die Lizenzverfahren einführen oder Änderungen dieser Verfahren vornehmen, notifizieren dies dem Komitee innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntmachung.
  2. Ziffer 2
    Die Notifikationen über die Einführung von Einfuhrlizenzverfahren enthalten die folgenden Angaben:
    1. Litera a
      die Liste, der dem Lizenzverfahren unterworfenen Waren;
    2. Litera b
      die Kontaktstelle für Auskünfte über die Berechtigung;
    3. Litera c
      die Verwaltungsstelle(n) für die Einreichung von Anträgen;
    4. Litera d
      Datum und Titel der Veröffentlichung, in der die Lizenzverfahren bekannt gemacht werden;
    5. Litera e
      eine Angabe, ob das Lizenzverfahren automatisch oder nichtautomatisch ist, gemäß den Beschreibungen in den Artikeln 2 und 3;
    6. Litera f
      im Falle automatischer Einfuhrlizenzverfahren ihren administrativen Zweck;
    7. Litera g
      im Falle von nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren eine Angabe der Maßnahme, die durch das Lizenzverfahren erfüllt werden soll; und
    8. Litera h
      die voraussichtliche Dauer des Lizenzverfahrens, wenn diese mit einiger Wahrscheinlichkeit abgeschätzt werden kann, und falls nicht, den Grund warum diese Auskunft nicht erteilt werden kann.
  3. Ziffer 3
    Notifikationen von Änderungen der Einfuhrlizenzverfahren werden, wenn solche eintreten, die vorhin erwähnten Angaben enthalten.
  4. Ziffer 4
    Die Mitglieder notifizieren dem Komitee die Veröffentlichung(en), in denen die erforderlichen Auskünfte gemäß Artikel 1 Absatz 4 bekanntgemacht werden.
  5. Ziffer 5
    Jedes interessierte Mitglied, das vermeint, daß ein anderes Mitglied die Einführung eines Lizenzverfahrens oder Änderungen eines solchen gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht notifiziert hat, kann diese Angelegenheit dem betreffenden Mitglied zur Kenntnis bringen. Wenn die Notifikation nicht unverzüglich nachher vorgenommen wird, kann ein solches Mitglied selbst das Lizenzverfahren oder Änderungen desselben, einschließlich aller einschlägigen und verfügbaren Auskünfte, notifizieren.

Gesetzesnummer

10007660

Dokumentnummer

NOR12085244

Alte Dokumentnummer

N5199544713J