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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 7

Überprüfung

  1. Ziffer eins
    Das Komitee überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der Rechte und Pflichten.
  2. Ziffer 2
    Als Grundlage für die Überprüfung durch das Komitee bereitet das Sekretariat einen Tatsachenbericht auf Grund der im Artikel 4 vorgesehenen Auskünfte, der Antworten auf die jährlichen Fragebögen über Einfuhrlizenzverfahren *1) und anderer einschlägiger, zuverlässiger, ihm verfügbarer Auskünfte vor. Dieser Bericht sieht eine übersichtliche Zusammenfassung der vorhin erwähnten Angaben vor und zeigt insbesondere alle Änderungen oder Entwicklungen während des zu überprüfenden Zeitraums, einschließlich anderer Auskünfte, wie vom Komitee vereinbart, auf.
  3. Ziffer 3
    Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren rasch und vollständig auszufüllen.
  4. Ziffer 4
    Das Komitee setzt den Rat für den Handel mit Waren von den Entwicklungen während des überprüften Zeitraums in Kenntnis.

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*1) Ursprünglich als GATT 1947 Dokument L/3515 vom 23. März 1971 in Umlauf gesetzt.

Gesetzesnummer

10007660

Dokumentnummer

NOR12085246

Alte Dokumentnummer

N5199544715J