Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 8
Schlußbestimmungen
Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder eingelegt werden.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
Jedes Mitglied stellt sicher, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für das Mitglied in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
Jedes Mitglied unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.
Dokumentnummer
NOR12085247
Alte Dokumentnummer
N5199544716J