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Anl. 4

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

ANHANG ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

  1. Ziffer eins
    Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
    1. Litera a
      Dieser Anhang gilt für Maßnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen. Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung in diesem Anhang betreffen die Erbringung einer Finanzdienstleistung in der Begriffsbestimmung des Artikels römisch eins Absatz 2 des Abkommens.
    2. Litera b
      Im Sinne des Artikels römisch eins Absatz 3 Litera b, des Abkommens hat der Begriff „im Rahmen staatlicher Zuständigkeit erbrachte Dienstleistungen'' folgende Bedeutung:
      (i) Aktivitäten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde
      oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Wechselkurspolitik;
      (ii) Aktivitäten im Rahmen eines gesetzlichen
      Sozialversicherungssystems oder einer staatlichen Pensionsversicherung; und
      (iii) sonstige Aktivitäten, die von einer öffentlichen Stelle
      auf Rechnung oder auf Grund einer Bürgschaft oder unter Einsatz von finanziellen Mitteln der Regierung ausgeübt werden.
    3. Litera c
      Sofern ein Mitglied gestattet, daß eine der in Litera b,, (i) oder (ii) dieses Absatzes erwähnten Aktivitäten von seinen Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Erbringer von Finanzdienstleistungen ausgeübt wird, umfaßt der Begriff „Dienstleistungen'' im Sinne des Artikels römisch eins Absatz 3 Litera b, dieses Abkommens auch solche Aktivitäten.
    4. Litera d
      Artikel römisch eins Absatz 3 Litera c, des Abkommens gilt nicht für in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallende Dienstleistungen.
  2. Ziffer 2
    Innerstaatliche Regelungen
    1. Litera a
      Unbeschadet etwaiger sonstiger Bestimmungen des Abkommens wird ein Mitglied nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, zu treffen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Verpflichtungen hat, oder die Unversehrtheit und Stabilität seines Finanzsystems zu sichern. In den Fällen, in denen solche Maßnahmen mit den Bestimmungen des Abkommens nicht vereinbar sind, werden sie nicht als Mittel zur Umgehung der spezifischen Bindungen oder Verpflichtungen des Mitglieds gemäß diesem Abkommen angewendet.
    2. Litera b
      Keine der Bestimmungen dieses Abkommens wird als Verpflichtung eines Mitglieds zur Offenlegung von Angaben über die geschäftlichen Angelegenheiten und Konten einzelner Kunden oder von sonstigen vertraulichen oder schutzbedürftigen Informationen, in deren Besitz öffentliche Einrichtungen sind, ausgelegt.
  3. Ziffer 3
    Anerkennung
    1. Litera a
      Bei der Festlegung, wie die Maßnahmen des Mitglieds in bezug auf Finanzdienstleistungen angewendet werden sollen, kann ein Mitglied Maßnahmen anerkennen, die ein anderes aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen hat. Eine solche Anerkennung, die durch Harmonisierung oder auf sonstige Weise erreicht worden sein kann, kann auf einem Abkommen oder einer Übereinkunft mit dem betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden.
    2. Litera b
      Ein Mitglied, welches Partei eines solchen in Litera a, erwähnten bestehenden oder künftigen Abkommens oder einer Übereinkunft ist, gewährt anderen interessierten Mitgliedern ausreichend Gelegenheit für Verhandlungen über einen Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Übereinkunft oder für Verhandlungen über ein vergleichbares Abkommen oder eine vergleichbare Übereinkunft mit diesem Mitglied unter Bedingungen, unter denen Gleichwertigkeit der Regelungen, Überwachung, Durchführung solcher Regelungen und gegebenenfalls Verfahren über die Weitergabe von Informationen unter den Parteien des Abkommens oder der Übereinkunft gegeben ist. Sofern ein Mitglied eine Anerkennung autonom ausspricht, gewährt es jedem anderen Mitglied ausreichend Gelegenheit, um Beweis über das Bestehen solcher Bedingungen führen zu können.
    3. Litera c
      Sofern ein Mitglied erwägt, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffenen Maßnahmen eines anderen Landes anzuerkennen, hat Artikel römisch sieben Absatz 4 Litera b, des Abkommens keine Gültigkeit.
  4. Ziffer 4
    Streitbeilegung
    Untersuchungsausschüsse, die zur Beilegung von Streitfällen über Fragen der aufsichtsrechtlichen oder sonstigen Finanzangelegenheiten eingesetzt werden, müssen die erforderliche Sachkenntnis haben, die für die betreffende umstrittene Dienstleistung von Bedeutung ist.
  5. Ziffer 5
    Begriffsbestimmungen
    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Litera a
      Eine Finanzdienstleistung ist jede Art von finanzieller Dienstleistung, die von einem Erbringer einer Finanzdienstleistung eines Mitglieds angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsleistungen und versicherungsbezogenen Leistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) ein. Finanzdienstleistungen schließen die folgenden Tätigkeiten ein:
      Versicherungsleistungen und versicherungsbezogene Leistungen
      (i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
      A. Lebensversicherung
      B. Sachversicherung
      (ii) Rückversicherung und Retrozession;
      (iii) Versicherungsvermittlung, wie Leistungen von
      Versicherungsmaklern und -agenturen;
      (iv) versicherungsbezogene Zusatzdienste, wie Beratung,
      Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung.
      Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
      (v) Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen der Bevölkerung;
      (vi) Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich
      Verbraucherkredit, Hypothekarkredit, Darlehen, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;
      (vii) Finanzleasing;
      (viii) sämtliche Zahlungs- und Geldtransferleistungen,
      einschließlich Kredit- und Belastungskarten, Reiseschecks
      und Banktratten;
      (ix) Bürgschaften und Verpflichtungen;
      (x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Freiverkehr (over-the-counter market) oder in sonstiger Form, und zwar insbesondere
      A. Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate);
      B. Devisen;
      C. derivative Instrumente, darunter auch Termingeschäfte und Optionen;
      D. Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen;
      E. begebbare Wertpapiere;
      F. sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen, einschließlich ungeprägten Goldes;
      (xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art,
      einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Emissionen;
      (xii) Geldmaklergeschäfte;
      (xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung;
      (xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapiere, derivativer Instrumente und sonstiger begebbarer Instrumente;
      (xv) Bereitstellung, Übermittlung und Verarbeitung von
      Finanzinformationen, einschließlich Verarbeitung von Finanzdaten auf Datenträgern von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen;
      (xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige finanzbezogene
      Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche in den Litera v bis xv angeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Investitions- und Vermögensanalyse und -beratung, Beratung in bezug auf Strategien für Akquisition und Unternehmensrestrukturierung.
    2. Litera b
      Ein Erbringer von Finanzdienstleistungen ist jede natürliche oder juristische Person eines Mitglieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder sie zu erbringen beabsichtigt, jedoch umfaßt der Begriff „Erbringer von Finanzdienstleistungen'' keine öffentlichen Stellen.
    3. Litera c
      „Öffentliche Stelle'' bedeutet:
      (i) eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum/Besitz eines Mitglieds stehende oder von ihm kontrollierte Organisation, die hauptsächlich mit der Ausübung von Regierungsfunktionen oder von Tätigkeiten für Regierungszwecke befaßt ist, jedoch keine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen unter kommerziellen Bedingungen befaßt ist; oder
      (ii) eine private Stelle, die, sofern sie solche Funktionen
      ausübt, Funktionen wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden.

Schlagworte

Geldkurspolitik, Bankdienstleistung, Versicherungsagentur, Spareinlage, Zahlungstransferleistung, Kreditkarte, Wechselkurstitel, Auftragsverwaltung, Saldenausgleichsdienstleistung, Beratungsdienstleistung, Vermittlungsdienstleistung, Investitionsanalyse, Investitionsberatung

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085337

Alte Dokumentnummer

N5199544818J