Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
ZWEITER ANHANG ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels II des Abkommens und der Absätze 1 und 2 des Anhangs über Ausnahmen von Artikel II kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, in dem Anhang Maßnahmen bezüglich Finanzdienstleistungen anführen, die mit Artikel II Absatz 1 des Abkommens nicht vereinbar sind.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels römisch zwei des Abkommens und der Absätze 1 und 2 des Anhangs über Ausnahmen von Artikel römisch zwei kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, in dem Anhang Maßnahmen bezüglich Finanzdienstleistungen anführen, die mit Artikel römisch zwei Absatz 1 des Abkommens nicht vereinbar sind.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI des Abkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in den Listen angeführten spezifischen Bindungen bei Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels römisch 21 des Abkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in den Listen angeführten spezifischen Bindungen bei Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.
Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt diejenigen Verfahren fest, die für die Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2008
Dokumentnummer
NOR40101340