Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 501.01.199531.12.2007 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

ZWEITER ANHANG ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels römisch zwei des Abkommens und der Absätze 1 und 2 des Anhangs über Ausnahmen von Artikel römisch zwei kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, in dem Anhang Maßnahmen bezüglich Finanzdienstleistungen anführen, die mit Artikel römisch zwei Absatz 1 des Abkommens nicht vereinbar sind.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels römisch 21 des Abkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in den Listen angeführten spezifischen Bindungen bei Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.
  3. Ziffer 3
    Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt diejenigen Verfahren fest, die für die Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR40101340