Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 6 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 601.01.199531.12.2007 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

ANHANG ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch zwei und der Anhang über Ausnahmen von Artikel römisch zwei, einschließlich der Notwendigkeit, im Anhang die Maßnahmen anzuführen, die mit der von einem Mitglied beibehaltenen Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich Zugang zu Hafenanlagen und deren Nutzung erst in Kraft:
    1. Litera a
      mit dem nach Absatz 4 des Ministerbeschlusses über Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen noch festzusetzenden Datum des Beginns der Umsetzung; oder
    2. Litera b
      mit dem gemäß dem erwähnten Beschluß festzusetzenden Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe über Seeverkehrsdienstleistungen, wenn die Verhandlungen scheitern.
  2. Ziffer 2
    Absatz 1 gilt nicht für eine in einer Liste des Mitglieds enthaltene spezifische Bindung bei Seeverkehrsdienstleistungen.
  3. Ziffer 3
    Nach Abschluß der im Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Umsetzung alle oder einen Teil seiner Bindungen in diesem Sektor ohne Ausgleichsangebot unbeschadet der Bestimmungen des Artikels römisch 21 verbessern, ändern oder zurücknehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR40101341