Unter der Voraussetzung, daß die Kriterien in lit. e erfüllt worden sind, können die Bedingungen für den Zugang zu und die Benutzung von öffentlichen Fernmeldenetzen Bestimmungen enthalten über:Unter der Voraussetzung, daß die Kriterien in Litera e, erfüllt worden sind, können die Bedingungen für den Zugang zu und die Benutzung von öffentlichen Fernmeldenetzen Bestimmungen enthalten über:
(i) Beschränkungen des Weiterverkaufs oder der Mitbenutzung
solcher Dienste;
(ii) eine Verpflichtung, nach der die Verwendung spezifischer
technischer Schnittstellen, einschließlich Schnittstellenprotokolle, für die Verbindung solcher Netze und Dienste erforderlich ist;
(iii) gegebenenfalls erforderliche Verpflichtungen über die
betriebliche Austauschbarkeit solcher Dienste und zur Erreichung der im Absatz 7 lit. a angeführten Ziele;betriebliche Austauschbarkeit solcher Dienste und zur Erreichung der im Absatz 7 Litera a, angeführten Ziele;
(iv) die Genehmigung von Prototypen von End- und sonstigem
Gerät, bei welchem Schnittstellenverträglichkeit mit dem Netz gegeben ist, und über technische Bedingungen für den Anschluß solchen Geräts an solche Netze;
(v) Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen
oder von im Privateigentum/-besitz befindlichen Leitungen mit solchen Netzen oder Diensten oder mit Leitungen, die von einem anderen Erbringer von Diensten angemietet werden beziehungsweise in dessen Eigentum/Besitz stehen; oder
(vi) über Notifizierung, Registrierung und Lizenzierung.