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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch eins

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel römisch eins

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen gilt für den Handel mit Dienstleistungen betreffende Maßnahmen der Mitglieder.
  2. Ziffer 2
    Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Handel mit Dienstleistungen definiert als eine Dienstleistung, die
    1. Litera a
      aus dem Gebiet eines Mitglieds stammt und im Gebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird;
    2. Litera b
      im Gebiet eines Mitglieds gegenüber dem Dienstleistungsempfänger eines anderen Mitglieds erbracht wird;
    3. Litera c
      von einem Erbringer einer Dienstleistung eines Mitglieds im Wege geschäftlicher Anwesenheit im Gebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird;
    4. Litera d
      von einem Erbringer einer Dienstleistung eines Mitglieds durch die Anwesenheit einer natürlichen Person eines Mitglieds im Gebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird.
  3. Ziffer 3
    Für die Zwecke dieses Abkommens:
    1. Litera a
      bedeutet der Begriff „Maßnahmen der Mitglieder'' Maßnahmen (i) zentraler, regionaler und lokaler Regierungen und Behörden, sowie
      (ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von
      zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Zuständigkeit.
      In Erfüllung seiner Verpflichtungen und Bindungen im Rahmen des Abkommens trifft jedes Mitglied ihm zur Verfügung stehende angemessene Maßnahmen, um die Umsetzung dieser Verpflichtungen und Bindungen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie die nichtstaatlichen Stellen in seinem Gebiet zu gewährleisten;
    2. Litera b
      schließt der Begriff „Dienstleistungen'' jede Art von Dienstleistungen in jedem Bereich mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die im Rahmen staatlicher Zuständigkeit erbracht werden;
    3. Litera c
      bedeutet der Begriff „im Rahmen staatlicher Zuständigkeit erbrachte Dienstleistung'' jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb eines oder mehrerer Erbringer von Dienstleistungen erbracht wird.

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085302

Alte Dokumentnummer

N5199544783J