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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

TEIL römisch zwei

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG UND

DISZIPLINEN

Artikel römisch zwei

Meistbegünstigung

  1. Ziffer eins
    Bei Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen, behandelt jedes Mitglied Dienstleistungen und Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds unverzüglich und bedingungslos nicht weniger günstig als Dienstleistungen oder Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Landes.
  2. Ziffer 2
    Ein Mitglied kann eine mit Absatz 1 nicht zu vereinbarende Maßnahme unter der Voraussetzung aufrechterhalten, daß diese Maßnahme im Anhang über Ausnahmen vom Artikel römisch zwei angeführt ist und die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um den Austausch von lokal bereitgestellten, in Anspruch genommenen und auf unmittelbare Grenzgebiete beschränkten Dienstleistungen zu erleichtern.

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085303

alte Dokumentnummer

N5199544784J