Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch elf

Zahlungen und Transfers

  1. Ziffer eins
    Mit Ausnahme der in Artikel römisch zwölf vorgesehenen Fälle verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Transfers und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die in den Geltungsbereich seiner spezifischen Bindungen fallen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen läßt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds einschließlich Devisengeschäfte nach den Bestimmungen des Abkommens unter der Voraussetzung unberührt, daß ein Mitglied keine Beschränkungen für Kapitalgeschäfte erläßt, die unvereinbar sind mit seinen spezifischen Bindungen im Rahmen solcher Transaktionen, sofern Artikel römisch zwölf keine Anwendung findet oder der Fonds ein entsprechendes Ersuchen stellt.

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085314

Alte Dokumentnummer

N5199544795J