Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Zahlungen und Transfers
Mit Ausnahme der in Artikel XII vorgesehenen Fälle verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Transfers und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die in den Geltungsbereich seiner spezifischen Bindungen fallen.Mit Ausnahme der in Artikel römisch zwölf vorgesehenen Fälle verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Transfers und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die in den Geltungsbereich seiner spezifischen Bindungen fallen.
Dieses Abkommen läßt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds einschließlich Devisengeschäfte nach den Bestimmungen des Abkommens unter der Voraussetzung unberührt, daß ein Mitglied keine Beschränkungen für Kapitalgeschäfte erläßt, die unvereinbar sind mit seinen spezifischen Bindungen im Rahmen solcher Transaktionen, sofern Artikel XII keine Anwendung findet oder der Fonds ein entsprechendes Ersuchen stellt.Dieses Abkommen läßt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds einschließlich Devisengeschäfte nach den Bestimmungen des Abkommens unter der Voraussetzung unberührt, daß ein Mitglied keine Beschränkungen für Kapitalgeschäfte erläßt, die unvereinbar sind mit seinen spezifischen Bindungen im Rahmen solcher Transaktionen, sofern Artikel römisch zwölf keine Anwendung findet oder der Fonds ein entsprechendes Ersuchen stellt.
Dokumentnummer
NOR12085314
Alte Dokumentnummer
N5199544795J