Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Abs. 2 und 3: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 und 3 : Verfassungsbestimmung
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Notstandsmaßnahmen
Auf der Grundlage des Prinzips der Nichtdiskriminierung finden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Notstandsmaßnahmen statt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam.
Bevor die in Absatz 1 angeführten Verhandlungsergebnisse wirksam werden, kann jedes Mitglied unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI Absatz 1 den Rat für den Handel mit Dienstleistungen von seiner Absicht in Kenntnis setzen, eine spezifische Bindung nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Bindung unter der Voraussetzung zu ändern oder zurückzunehmen, daß das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, daß die Änderung oder die Zurücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel XXI Absatz 1 festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.Bevor die in Absatz 1 angeführten Verhandlungsergebnisse wirksam werden, kann jedes Mitglied unbeschadet der Bestimmungen des Artikels römisch 21 Absatz 1 den Rat für den Handel mit Dienstleistungen von seiner Absicht in Kenntnis setzen, eine spezifische Bindung nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Bindung unter der Voraussetzung zu ändern oder zurückzunehmen, daß das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, daß die Änderung oder die Zurücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel römisch 21 Absatz 1 festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.
Die Bestimmungen in Absatz 2 verlieren drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ihre Gültigkeit.
Dokumentnummer
NOR12085313
Alte Dokumentnummer
N5199544794J