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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Absatz 2 und 3 : Verfassungsbestimmung

Text

Artikel römisch zehn

Notstandsmaßnahmen

  1. Ziffer eins
    Auf der Grundlage des Prinzips der Nichtdiskriminierung finden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Notstandsmaßnahmen statt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam.
  2. Ziffer 2
    Bevor die in Absatz 1 angeführten Verhandlungsergebnisse wirksam werden, kann jedes Mitglied unbeschadet der Bestimmungen des Artikels römisch 21 Absatz 1 den Rat für den Handel mit Dienstleistungen von seiner Absicht in Kenntnis setzen, eine spezifische Bindung nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Bindung unter der Voraussetzung zu ändern oder zurückzunehmen, daß das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, daß die Änderung oder die Zurücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel römisch 21 Absatz 1 festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen in Absatz 2 verlieren drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ihre Gültigkeit.

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085313

Alte Dokumentnummer

N5199544794J