Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Geschäftspraktiken
Die Mitglieder anerkennen, daß gewisse Geschäftspraktiken der Erbringer von Dienstleistungen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Artikels VIII fallen, den Wettbewerb und damit auch den Handel mit Dienstleistungen beschränken können.Die Mitglieder anerkennen, daß gewisse Geschäftspraktiken der Erbringer von Dienstleistungen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Artikels römisch acht fallen, den Wettbewerb und damit auch den Handel mit Dienstleistungen beschränken können.
Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 angeführten Praktiken zu beseitigen. Die angesprochenen Mitglieder prüfen diesen Antrag vollständig und wohlwollend und kooperieren dadurch, daß sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der betreffenden Angelegenheit zur Verfügung stellen. Das angesprochene Mitglied liefert dem antragstellenden Mitglied ferner weitere Informationen im Rahmen seiner gesetzlichen Bestimmungen und vorbehaltlich des Abschlusses einer befriedigenden Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit von seiten des anfragenden Mitglieds.
Dokumentnummer
NOR12085312
Alte Dokumentnummer
N5199544793J