Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch neun

Geschäftspraktiken

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder anerkennen, daß gewisse Geschäftspraktiken der Erbringer von Dienstleistungen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Artikels römisch acht fallen, den Wettbewerb und damit auch den Handel mit Dienstleistungen beschränken können.
  2. Ziffer 2
    Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 angeführten Praktiken zu beseitigen. Die angesprochenen Mitglieder prüfen diesen Antrag vollständig und wohlwollend und kooperieren dadurch, daß sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der betreffenden Angelegenheit zur Verfügung stellen. Das angesprochene Mitglied liefert dem antragstellenden Mitglied ferner weitere Informationen im Rahmen seiner gesetzlichen Bestimmungen und vorbehaltlich des Abschlusses einer befriedigenden Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit von seiten des anfragenden Mitglieds.

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085312

Alte Dokumentnummer

N5199544793J